§13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Dabei wird die Umsatzsteuer nicht vom leistenden Dachdeckerbetrieb, sondern vom Auftraggeber ans Finanzamt abgeführt. Das betrifft viele Dachdecker, vor allem wenn sie als Subunternehmer für Bauunternehmen tätig sind.

Wann gilt §13b UStG im Dachdeckerhandwerk?

  • Bauleistung: Die erbrachte Leistung ist eine klassische Bauleistung (z. B. Dachdeckung, Abdichtung).
  • Auftraggeber ist Unternehmer: Der Kunde ist ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt.
  • Privatkunden ausgeschlossen: Bei Leistungen an Privatpersonen wird wie gewohnt mit Umsatzsteuer abgerechnet.

Beispiel:
Ein Dachdeckerbetrieb arbeitet für einen Generalunternehmer am Neubau eines Mehrfamilienhauses. Der Generalunternehmer ist selbst in der Baubranche tätig – daher gilt §13b, und die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer gestellt.

Was gehört auf die Rechnung nach §13b UStG?

Wird §13b angewendet, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Stattdessen muss folgender Hinweis auf der Rechnung stehen:

„Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer gemäß §13b UStG.“

Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Rechnungen:

  • Komplette Angaben zum Leistungsempfänger
  • Netto-Betrag ohne Umsatzsteuer
  • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Kunden
  • Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung

Typische Fehler beim Arbeiten nach §13b – und wie du sie vermeidest

  • Umsatzsteuer fälschlich ausgewiesen: Wird versehentlich 19 % USt berechnet, schuldet dein Betrieb diese – auch ohne Zahlung durch den Kunden.
  • Falsche Einschätzung des Kunden: Ist der Kunde kein Bauleistender, gilt §13b nicht – die Rechnung muss mit Umsatzsteuer gestellt werden.
  • Fehlender Hinweis: Ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf der Rechnung drohen steuerliche Probleme.

Vorteile von §13b UStG für Dachdecker

  • ✅ Liquiditätsvorteil: Keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer
  • ✅ Weniger Fehlerpotenzial bei der USt-Abrechnung bei korrekter Anwendung
  • ✅ Professionelle Auftragsabwicklung in der Zusammenarbeit mit Generalunternehmern


Fazit: §13b UStG gehört zur täglichen Praxis für Dachdecker

    • 🔨 Kunde prüfen: Erbringt der Auftraggeber selbst Bauleistungen?
    • 🧾 Software nutzen: Achte darauf, dass deine Rechnungssoftware §13b-konforme Rechnungen unterstützt.
    • 💻 Tipp für smartDach-Nutzer: In unserer Software smartDach kannst du bereits in der Projektierung einen Haken für §13b setzen. Dadurch werden alle zugehörigen Projekte und Rechnungen automatisch korrekt nach dem Reverse-Charge-Verfahren erstellt.
    • 📚 Internes Wissen: Schulen Sie Buchhaltung und Mitarbeiter – insbesondere bei gemischten Leistungen.
    • 💼 Absicherung: Im Zweifel schriftliche Bestätigung vom Auftraggeber einholen.

 

Auch wenn §13b UStG auf den ersten Blick kompliziert wirkt – für Dachdecker ist es wichtig, zu wissen, wann das Reverse-Charge-Verfahren gilt und wie man korrekte Rechnungen schreibt. Wer die Regelungen kennt und sauber dokumentiert, vermeidet Ärger mit dem Finanzamt und zeigt gleichzeitig seine Professionalität im Handwerk.

 

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine steuerliche Beratung dar. Für konkrete Fälle wende dich bitte an deinen Steuerberater*in.

 

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